Kauft eine Privatperson einen Gebrauchtwagen bei einem Händler, so muss Letzterer eine Gewährleistung für den einwandfreien Zustand des Autos geben. Wie diese Regelung im Detail aussieht, erfahren Sie im folgenden Artikel auf Auto-Werkstatt.de!

Die Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen ist beim Verkauf durch einen Händler für diesen verpflichtend. © Auto-Werkstatt.de
Beim Autokauf greifen Verbraucher häufig auf Gebrauchtwagen zurück, da diese deutlich günstiger sind als Neuwagen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Kauf von einer Privatperson oder von einem Händler erfolgen soll. Privatpersonen verlangen in der Regel weniger Geld für ihr altes Auto, dafür sind Sie als Käufer bei einem Händler besser abgesichert, falls Schäden am erworbenen Fahrzeug auftreten – jedenfalls für eine gewisse Zeit. Dafür verantwortlich ist die sogenannte Gewährleistung, die Sie beim Kauf für den Gebrauchtwagen vom Händler erhalten.
Was genau ist die Gewährleistung beim Kauf eines Gebrauchtwagens?
Bei der Gewährleistung des Gebrauchtwagens handelt es sich um eine gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung, der ein Verkäufer nachkommen muss – sofern der Verkäufer ein Händler oder Unternehmer ist und den Wagen an eine Privatperson verkauft. Die Gewährleistungspflicht seitens des Händlers beträgt zwei Jahre und darf höchstens auf ein Jahr verkürzt, nicht aber gänzlich ausgeschlossen werden. Klauseln im Vertrag wie „gekauft wie gesehen“ sind daher unwirksam und überflüssig.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens muss der Verkäufer für auftretende Mängel aufkommen, sofern dieser nicht beweisen kann, dass es sich um durch den Käufer verursachte Schäden handelt. Nach dieser Zeit liegt die Beweislast beim Käufer. Außerdem greift die Gewährleistung für den Gebrauchtwagen nur, wenn es sich um erhebliche Mängel und nicht um Verschleißschäden handelt. Eine gute Übersicht zur Abgrenzung beider Schadenstypen finden Sie beim ADAC.
Die Rechte des Käufers bei der Gewährleistung für Gebrauchtwagen
Wenn das erworbene Fahrzeug innerhalb der Frist einen Mangel aufweist, der laut Gutachten bereits beim Kauf vorhanden war, können Sie bestimmte Rechte in Anspruch nehmen:
- Nachbesserung: Der Käufer hat ein sogenanntes vorrangiges Recht auf Nachbesserung. Allerdings muss dem Verkäufer im Schadensfall die Möglichkeit gegeben werden, die Mängel zu beseitigen beziehungsweise beseitigen zu lassen. Reparaturen in einer anderen Werkstatt erfordern der Zustimmung durch den Händler (vgl. folgenden Punkt: Rücktritt aus dem Kaufvertrag).
- Kaufpreisminderung oder Rücktritt aus dem Kaufvertrag: Gelingt die Reparatur durch den Händler nach zwei Versuchen nicht, kann der Käufer eine Preisminderung verlangen, welche sich an den Reparaturkosten orientiert, oder sogar den Kaufvertrag rückgängig machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Käufer ein Unfallwagen untergejubelt wurde – dieser kann durch keine Reparatur wieder unfallfrei gemacht werden.
Gewährleistung für Gebrauchtwagen beim privaten Verkauf
Wie bereits gesagt können sich Händler beim Verkauf an Privatpersonen der Gewährleistung für Gebrauchtwagen nicht entziehen. Anders sieht das beim Verkauf zwischen zwei Privatpersonen aus. Dennoch muss auch hier der Wagen in seinem tatsächlichen Zustand angeboten werden. Verkauft eine Person beispielsweise einen Unfallwagen, verschweigt das aber dem Käufer gegenüber, gilt der Ausschluss aus der Gewährleistung nicht.
Garantie und Gewährleistung für den Gebrauchtwagen – wo liegt der Unterschied?
Bei der Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Pflicht, der ein Händler beziehungsweise Unternehmer ausnahmslos nachkommen muss. Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung, die viele seriöse Händler anbieten. Sie kann im Kaufpreis inbegriffen sein oder zusätzlich erworben werden. Wird vom Verkäufer eine Garantie gegeben, bleiben die Leistungen der Gewährleistung in jedem Fall unangetastet!
Was Sie als Käufer tun können, um sich bestmöglich abzusichern
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens muss sich der Verkäufer in der Regel auf die Aussagen des Verkäufers verlassen. Unseriöse Händler versuchen jedoch nicht selten, bestimmte Mängel zu verschleiern. Beispielsweise können Unfallschäden durch eine neue Lackierung oder der eigentliche Kilometerstand durch eine Manipulation des Tachos verborgen werden. Spätestens im Schadensfall nach dem Kauf sollten Sie daher eine unabhängige Werkstatt beziehungsweise einen Gutachter aufsuchen, der das Fahrzeug gründlich betrachtet und solche Betrüge aufdeckt. Gelingt das, können Sie im Idealfall die Ansprüche der Gewährleistung für den Gebrauchtwagen geltend machen.