Wenn die Autoreparatur nur unzureichend durchgeführt wurde, stellt sich für viele Autofahrer die Frage nach der Gewährleistung. Wenn das Auto nach der Reparatur durch die Werkstatt immer noch nicht funktioniert oder gar weitere Schäden angerichtet wurden, sollten sich Verbraucher über weitere Schritte informieren. Erfahren Sie bei Auto-Werkstatt.de, welche Gewährleistungen vorhanden sind, wenn die Autoreparatur erfolglos blieb!
Wenn die Autoreparatur in einer unseriösen Werkstatt vorgenommen wurde, müssen Autofahrer häufig auf die Gewährleistung pochen: Diese besagt, dass die Werkstatt für Mängel und Schäden aufkommen muss, die bei den Reparaturmaßnahmen entstanden. Auch dann, wenn der Mangel erst bis zu zwei Jahre nach den Reparaturen bemerkt werden, kann die Werkstatt haftbar gemacht werden – dies ist in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Wie die Gewährleistung bei Autoreparaturen in der Praxis gestaltet ist, kann sich von diesen theoretischen Grundlagen jedoch etwas unterscheiden.
Welche Rechte hat der Autobesitzer?
Wenn das Auto nach der Reparatur durch die Werkstatt nicht wie vorgesehen funktioniert, können Verbraucher auf die Gewährleistung bestehen. Vielen ist dies jedoch nicht bewusst – viele Autobesitzer wechseln dann lieber die Werkstatt, anstatt bei den Mechanikern auf ihr Recht zu bestehen.
Dieses Recht besteht im Grunde darin, dass die Autowerkstatt dazu verpflichtet ist, auf festgestellte Mängel am Fahrzeug zu reagieren, die durch die Reparaturen entstanden sind oder nicht wie abgesprochen beseitigt wurden. Dies wird rechtlich als Nacherfüllung bezeichnet – der Mechaniker hat also die Möglichkeit, seine Pflicht nachträglich zu erfüllen, bevor der Verbraucher weitere Schritte einleiten kann. Dabei trägt die Werkstatt alle Kosten, die bei der Nacherfüllung anfallen – dazu gehören zum Beispiel die Material- oder die Transportkosten.
Je nach Fristsetzung hat die Werkstatt dann einen bis einige Tage Zeit, die bestehenden Mängel zu beheben. Sollte die Autoreparatur nach diesem Zeitraum immer noch nicht erfolgreich sein, führt die Gewährleistungsregelung drei Möglichkeiten für den Autobesitzer auf: Der Schaden am Fahrzeug kann von einer anderen, professionellen Werkstatt behoben werden, der Autobesitzer kann sich die – in der Regel bereits bezahlten – Kosten zumindest zum Teil erstatten lassen oder in schwerwiegenden Fällen sogar Schadensersatz fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Letzteres ist häufig dann der Fall, wenn bereits zwei Chancen zur Nachbesserung erfolglos blieben oder erhebliche Schäden am Fahrzeug verursacht wurden, die vor der Reparatur nicht vorhanden waren.
Pflichten der Werkstatt
Grundsätzlich hat die beauftragte Autowerkstatt natürlich die Pflicht, die Reparaturen fachgerecht und ordentlich auszuführen, sodass Mängel ausgebessert und Schäden behoben werden. Gelingt diese Autoreparatur nicht, tritt innerhalb von zwei Jahren die Gewährleistung in Kraft: Dann muss die Werkstatt dafür sorgen, dass die vereinbarten Pflichten durch eine Nachbesserung erfüllt werden. Von dieser Pflicht sind natürlich Mängel ausgenommen, die durch natürlichen Verschleiß entstehen. Gelingt auch dies nicht, liegt das weitere Vorgehen zum größten Teil in der Hand des Kunden: Dieser bestimmt, ob er Schadensersatz einfordert, sich den gezahlten Preis erstatten oder die Reparaturen von einer anderen Werkstatt vornehmen lässt.
Werden die Reparaturmaßnahmen von einer anderen Kfz-Werkstatt übernommen, muss die erste Werkstatt in der Regel für die anfallenden Kosten aufkommen. Dazu muss zuerst aber das Einverständnis der ersten Werkstatt eingeholt werden.
Insbesondere die Fristen der Gewährleistungen gestalten sich bei Autoreparaturen schwierig und sorgen für Diskussionen, denn die gesetzliche Regelung spricht dem Kunden eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren zu, während der bemerkte Mängel ausgebessert werden müssen. In der Praxis sieht diese Frist leider anders aus: Häufig ist im Vertrag mit der Werkstatt vereinbart, dass Mängel nur bis zu 12 Monate nach der Reparatur beseitigt werden. Diese Halbierung der Zeitspanne ist rechtsgültig und in den meisten Werkstätten die Regel.
Die richtige Vorgehensweise für Verbraucher
Wenn Sie feststellen, dass die vereinbarte Reparatur an Ihrem Fahrzeug nicht fachgerecht ausgeführt wurde oder durch unprofessionelle Arbeit sogar weitere Schäden entstanden sind, sollten Sie nicht überstürzt handeln – vor der Möglichkeit der Nacherfüllung darf zunächst keine zweite Werkstatt mit der Reparatur beauftragt werden. Lassen Sie sich von einem versierten Kfz-Mechaniker hinsichtlich der Gewährleistung bei einer fehlgeschlagenen Autoreparatur beraten, um festzustellen, welche Möglichkeiten und rechte Sie haben.
Diese kompetente Werkstatt kann bei erfolgloser Nachbesserung auch die versierte Reparatur des Fahrzeugs übernehmen.